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Satzung
Satzung der Föderation der Gegenseitigkeit e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „ Föderation der Gegenseitigkeit e.V.“ kurz F.d.G. e.V. genannt.
1.2. Der Verein wurde in das Vereinsregister unter der Registernummer 13713 beim AG Dresden
eingetragen .
1.3. Sitz des Vereins ist Weißwasser / OL
§ 2 Zweck
2.1. Der Verein ist auf dem Gebiet der Kriminalprävention hilfreich, insbesondere des Wildmülls, bei deren
Beseitigung sowie auf dem Gebiet in der Früherkennung.
2.2. Zur Erreichung des Vereinszweckes hält der Verein stetig Rücksprache mit den Behörden des jeweiligen
Landkreises in welchem der Verein seine Tätigkeit aufnehmen darf.
2.3. Auf dem Gebiet der Früherkennung wird er in Rücksprache mit den jeweiligen Behörden zur Aufhellung
von Wahrheitsfindung in Form von Informationen seine Tätigkeit aufnehmen und wird andere ihm
zugewiesene Aufgaben, welche er von den Behörden des Landkreises übernehmen darf, durchführen.
2.4. Der Verein organisiert regelmäßig Bildungs – und Trainingsmaßnahmen an welchem die Mitglieder des
Vereins teilnehmen müssen sowie dem Verein außenstehende Personen teilnehmen können.
· Dieses Vereinsziel wird wie nachstehend genannt umgesetzt :
· Die Mitglieder welche dem USD / UHD (Umwelt-Streifen-Dienst bzw. Umwelt-Helfer-Dienst) zugeordnet
sind bzw. eine Streifentätigkeit ausüben oder ausüben möchten, werden durch Spezialreferendare geschult.
Die Teilnahme für die jeweiligen Vereinsmitglieder ist Pflicht.
An Bildungsmaßnahmen welche über die Räumlichkeiten des Vereines durchgeführt werden, können auch
Nichtmitglieder teilnehmen. (z.B. Müllsortierung, PC-Nothilfe usw.)
2.5. Zur Erziehung von Menschen führt der Verein in Rücksprache mit den jeweiligen Behörden die geeignet
erscheinenden Maßnamen durch.
ZB. : Animation durch die eigenen Mitglieder wieder den Papierkorb zu benutzen
Kooperation mit anderen Vereinen , Organisationen und Institutionen auf dem Gebiet der Psychologie
( Gelehrte, Sozialarbeiter, Streetworker usw. )
Animation zur Einhaltung der jeweiligen Polizeiordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
4.1. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.
4.2. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.

§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts werden.
5.2. Um die Vollmitgliedschaft erhalten zu können muss das 21. Lebensjahr vollendet sein.
5.3. Über die Ausnahme zur Aufnahme von jüngeren Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.4. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Das aufzunehmende Mitglied erwirbt zunächst
eine Teilmitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5.5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vollmitgliedschaft. Die Vollmitgliedschaft wird erworben
durch Überreichung der Mitgliedsdokumente sowie der Ableistung von 25 ehrenamtlichen Stunden an
einem zugewiesenen Projekt des F.d.G. Vereins.
5.6. Ehrenmitglieder sind nicht von der Beitragspflicht befreit.
5.7. Familien welche den Status verheiratet besitzen, gelten als Bedarfsgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaften
entrichten nur den Beitrag für eine Person unabhängig von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft
gehörenden Familienmitglieder, welche in dieser Bedarfsgemeinschaft leben.
5.8. Jedes zahlende Mitglied entrichtet den gleichen Beitrag.
5.9. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Quartals durch mit der vollständigen Rückgabe des
übergebenen Vereinseigentums (der jeweiligen Arbeitsgeräte (z.B., Handy, Funkgeräte usw.) beendet
werden.
5.10. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes. , sofern sie nicht vererbt wurde.
5.11. Der Erbe besitzt nur den Anspruch auf die Vollmitgliedschaft.
Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, sie ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 21 Werktagen zulässig.
5.13. Durch Ausschluss aus dem Verein.
5.14. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Interessen des Vereins, gegen das Statut des C.I.G.
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Begriff gegen die
Interessen des Vereins ist hierbei klar zu definieren.
5.15. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben
gegen Rückschein zu zustellen.
5.16. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat , ab Zugang des Kündigungsschreibens , schriftlich die
Berufung beim Rat der Conquestoren eingereicht werden .
5.17. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.18. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
6.1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten.
6.2. Er kann als monatliche Zahlung oder bzw. als Jahresbeitrag entrichtet werden.
6.3. Jedes Mitglied hat einen Beitrag von 10,00 in der aktuellen Währung monatlich zu entrichten, die Monate
Dezember und Januar sind gelten für ganzjahres Zahler beitragsfrei.
6.4. Für Mitglieder welche aus beruflichen Gründen nicht am ganz jährlichen Vereinsleben teilnehmen können,
zahlen den vollen Quartalsbeitrag, für das jeweils vereinbarte Quartal, an welchen Sie teilnehmen.
Wird der gesamte Beitrag für ein Jahr im Voraus bezahlt, kann der zu entrichtende Jahresbeitrag ermäßigt
werden.
Die Ermäßigung ist jedoch nur zulässig, wenn
a) ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt
b) die Vereinskasse dies zulässt.
bei fehlen dieser Voraussetzungen sind Nachlässe nicht zu gewähren.
6.5. Aufnahmegebühren oder sonstige Aufnahmegelder sind nicht zulässig.
6.6 Tritt bei einem Mitglied ein schwerwiegender finanzieller Engpass ein, so kann das betreffende Mitglied
einen Antrag an den Rat der Conquestoren richten.
Der Rat der Conquestoren hat über eine mögliche Lösung zu beraten und diese mit dem Vorstand
abzustimmen, Mittel des Vereines werden nicht verwendet.

§ 7 Vergütungen

7.1. Grundsätzlich werden die Organ – und Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt.
7.2. Vereinsämter und die Mitglieder welche dem USD zugeordnet sind, können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, auf der Grundlage eines DV oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EstG entschädigt werden.
7.3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinsarbeit nach § 7.2. sowie für die Vertragsinhalte trifft der Vorstand.
7.4. Der Vorstand ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu beauftragen, sofern es die Haushaltslage dies zulässt.
7.5. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines Anspruch auf Rückerstattung der Aufwendungen gemäß § 670 BGB, sofern dies die Haushaltslage zulässt, können Rückerstattung der für die Tätigkeiten welche im Zusammenhang für die Vereinstätigkeit entstanden sind erstattet werden.
7.6. Alle Aufwendungsansprüche welche den § 7.5. betreffen müssen gesondert nach gewiesen werden.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
8.1. Der Vorstand
8.2. Die Mitgliederversammlung
8.3. Der Rat der Conquestoren
8.4. Die Revisionskommission

§ 9 der Vorstand
9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitz, dem 2. Vorsitz, dem Schatzmeister und dessen
Stellvertreter.
9.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder bzw. durch ein
Vorstandsmitglied und einem Mitglied der Leitung per Vollmacht gemeinschaftlich vertreten.
9.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt.
9.4. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgte.
9.5. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen ein zusätzliches Mitglied in den
Vorstand wählen, welches zur Zeit kein anderes Amt bekleidet.
9.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Rat der Conquestoren ein
Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitgliederversammlung welches zur Zeit kein anderes Amt bekleidet,
für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, deren Tätigkeit wahr nimmt.
9.7. Der Vorstand ist dem Rat der Conquestoren auskunftspflichtig.
9.8. Der Schatzmeister und sein Vertreter ist der Revisionskommission zur Auskunft verpflichtet.

§ 10 die Mitgliederversammlung
10.1 Die Vollversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitz unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen
durch persönliche Einladung mittels Brief an die Letzt bekannte Anschrift der Vereinsmitglieder
einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
10.2. Die reguläre Mitgliederversammlung findet je zum 5. des lfd. Monats statt.
10.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
B) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
C) Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
D) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für die kommende Wahlperiode.
E) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
nach welchem der Rat der Conquestoren die Untersuchungen zum Sachverhalt abgeschlossen
hat. Der Rat der Conquestoren ist der Mitgliederversammlung dies bezüglich
Rechenschaftspflichtig.
F) Der Vorstand sowie der Rat der Conquestoren besitzt dies bezüglich kein Stimmrecht.
10.4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 5% aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
10.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10.6. Der Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung gestellt.
10.7. Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten Kommission für den Rat der Conquestoren, welche
Max. 6 Mitglieder fassen darf.
10.8. Die Mitgliederversammlung wählt eine zusätzliche Kommission aus ihren Reihen zur Vereinsauflösung
bzw. der Satzungsänderung, welche ebenfalls drei Mitglieder fassen darf.
10.9. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden gefasst wenn, 60% der anwesenden Mitglieder
diesem zustimmen.

§ 11 der Rat der Conquestoren
11.1. Der Rat der Conquestoren hat bei Unstimmigkeiten eine schlichtende und wahrheits- -findende
Funktion.
11.2. Der Rat der Conquestoren ist die höchste Instanz für alle.
11.3. Die Revisionskommission kann den Rat der Conquestoren einberufen.
11.4. Der Rat der Conquestoren kann ohne Vorstandsbeschluss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
11.5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Rat der Conquestoren
ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitgliederversammlung, für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
11.6. Der Rat der Conquestoren vertritt den Verein nicht nach außen.
11.7. Der Rat der Conquestoren wacht über die Einhaltung der Satzung des Vereins sowie über die
Umsetzung des Statutes der CIG.
11.8. Die Vereinsauflösung und die Satzungsänderung wird vom Rat der Conquestoren und der von
der Mitgliederversammlung gewählten Kommissionen beschlossen.
11.9 Der Rat der Conquestoren setzt sich aus Gründungs – und Ehrenmitgliedern sowie der Delegierten
Kommission zusammen.
11.10. Beschlüsse im Rat der Conquestoren werden gemäß des Statutes der C.I.G. durch Stimmeneinheit gefasst.

§ 12 Die Revisionskommission
12.1. Die Revisionskommission überwacht das Vereinsvermögen.
12.2. Die Revisionskommission meldet alle Vermutungen des Missbrauches zur Klärung an den
Rat der Conquestoren.
12.3 Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung und den Conquestoren zur Auskunft
verpflichtet.

§ 13 Mitglieder
13.1. Ein Mitglied welches eine Teilmitgliedschaft hat, besitzt keine Stimme.
13.2. Ein Mitglied welches eine Vollmitgliedschaft besitzt, hat eine Stimme.
13.3. Ein Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
13.4. Ein Ehrenmitglied hat eine Stimme.
13.5. Ein Kommissionsmitglied (Rat der Conquestoren) besitzt nur für die Dauer der Kommission zwei
Stimmen.
13.6. Ein Gründungsmitglied (Rat der Conquestoren)besitzt zwei Stimmen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
14.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an die Bibliothek der Stadt Weißwasser .

Festgestellt am : 17.November.2009
Diese Satzung löst die Satzung vom 26.02.2006 mit Wirkung vom 01.01.2010 ab.

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